Immer wieder wird man daran erinnert, dass ein Fahrrad StVO tauglich sein muss, damit man es im Straßenverkehr benutzen darf. Wenn man doch alle möglichen Fahrräder sich anschaut und die vielen Unterschiede in ihrer Ausstattung sieht, fragt man sich natürlich, ob sie all diese Fahrräder StVO tauglich sind. In diesem Artikel wollen wir Sie informieren, was an Ausstattung dazu gehört, damit ein Fahrrad StVO tauglichist.

Zu allererst muss man sagen, dass man in der StVO vergeblich nach Bestimmungen sucht, die für die Verkehrstauglichkeit eines Fahrradentscheidend sind. Diese Anforderungen finden wir in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin werden hauptsächlich die technischen Voraussetzungen genannt, die ein Fahrzeug erfüllen muss, damit es rechtmäßig am Straßenverkehr teilnehmen darf. Von den Fahrrädern ausgeschlossen sind Kinderfahrrädern. Das liegt vor allem daran, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr eh noch nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sondern Flächen wie Gehwege zum Fahren benutzen. Daher werden an Kinderfahrräder keine besonderen Ansprüche erhoben. In der Praxis sieht es aber doch so aus, dass Kinder unter acht Jahren durchaus mal auf öffentlichen Straßen – am besten in Begleitung der Eltern – unterwegs sind und daher ist es nur zu Gunsten der Sicherheit der Kinder, wenn auch Kinderfahrräder verkehrstauglichsind.

Die Vorschriften gemäß der StVZO

Die StVZO setzt in folgenden Paragraphen die Anforderungen für ein verkehrstaugliches Fahrrad:

§ 64a StVZO:  „Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

§ 65 Abs. 1 StVZO:  „Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. (…)“

§ 67 StVZO:  Überschrift: „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“

Damit ein Fahrrad StVO tauglich ist, muss das Fahrrad über eine helltönende Klingel verfügen. Außerdem muss das Fahrrad über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremssysteme haben. Als Bremssystem wird auch die Rücktrittsbremse am Hinterrad mit Freilaufnabe gezählt. Bei den sogenannten Fixies und Singlespeed Fahrrädern wird noch heftig diskutiert, ob deren Bremsen über Rücktritt der Pedaleebenfalls als Bremssystem gewertet werden soll.

Ganz ausführlich und von daher für die Verkehrstauglichkeit eines Fahrrads ein wichtiger Punkt ist die Beleuchtung eines Fahrrads. Und vor allem hier gibt es immer wieder Unklarheiten. Von daher wollen wir diesen Punkt auch ausführlich erläutern. Hier sei schon gesagt, dass die StVZO für Rennräder spezielle Ausnahmen regelt.

Gemäß § 67 Abs. 1 StVZO muss das Fahrrad über eine Lichtmaschine verfügen, deren Nennspannung zumindest 6 Volt beträgt und die Nennleistung soll 3 Watt sein. Diese Lichtmaschine muss ein Frontstrahler und Heckstrahler mit Strom versorgen. Als Lichtmaschine gilt ein Fahrraddynamo, aber in der Praxis sprechen sich die Ordnungshüter auch nicht dagegen aus, wenn lediglich eine Batterie betriebene Beleuchtung vorhanden ist. Im Gegenteil, Fahrradbeleuchtungen, die mit Batterien arbeiten,  funktionieren selbst bei Stillstand des Fahrrads und sind wetterunabhängig. Moderne Fahrraddynamos wie der Nabendynamo arbeiten ebenfalls wetterunabhängig, aber vor allem ältere Ausführungen von Dynamos setzen bei Nässe aus und sind zudem noch sehr laut.

§ 67 Abs. 3 StVZO schreibt einen weißen Scheinwerfer vor, zudem einen weißen nach vorne gerichteten Rückstrahler bzw. Reflektor.

§ 67 Abs. 4 StVZO schreibt sowohl einen roten Rückstrahler als auch eine rote Schlussleuchte vor. Diese können in einer Vorrichtung vereint sein. Als Rückstrahler gilt ein großflächiger Reflektor.  Diese Vorrichtung muss in einer Höhe zwischen 25 und 60 cm über den Boden an der Rückseite des Fahrrads angebracht sein.

§ 67 Abs. 6 StVZO geht auf die Beleuchtung ein, die die Pedale haben müssen. Die Fahrradpedale müssen sowohl nach vorne, als auch nach hinten mit gelben Reflektoren ausgestattet sein.

§ 67 Abs. 7 StVZO legt die indirekte Fahrradbeleuchtung an beiden Seiten des Fahrrads vor. Zwei Möglichkeiten zeigt die StVZO auf: Entweder sind in den Speichen des Vorderrades und Hinterrades jeweils zwei gelbe Reflektoren angebracht (müssen sich zur Achse gesehen gegenüber liegen) oder am Fahrradreifen selbst ist ein weißer, reflektierender Ring vorhanden.

Für Rennradfahrer ist § 67 Abs. 11 StVZO von besonderen Interesse:  Für Rennräder bis einschließlich 11 Kilo gelten lockere Vorschriften. So muss an Rennrädern keine feste Beleuchtungseinrichtung installiert sein, sondern kann Batterie betrieben sein und darf einfach so mitgeführt werden. Allerdings sind diese bei Bedarf wie Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen z.B. wegen Regen in Betrieb zu setzen. § 67 Abs. 12 StVZO sagt sogar aus, dass die bisher erläuterten Vorschriften für Rennräder während eines Rennens gar nicht gelten und  daher von diesen befreit sind.

Weiteres Zubehör für die Verkehrssicherheit

Das waren bisher die Vorschriften, damit Ihr Fahrrad StVZO tauglich ist. Damit Ihr Fahrrad aber auch noch verkehrssicher ist, gehören weitere Ausstattungsmöglichkeiten, die jedoch nicht verpflichtend sind. Betrachtet man ein verkehrssicheres Fahrrad, so findet man daran einen Gepäckträger, Schutzbleche, Kettenschutz. Der Gepäckträger soll stabil sein, damit sie ohne Probleme auch schwere Lasten transportieren können. Wenn ein Gepäckträger fehlt, werden Lasten wie Einkaufstüten einfach am Fahrradlenker gehängt. Dies ist jedoch alles andere als verkehrssicher. Zum einen beeinflusst dies ungemein das Lenkverhalten zum Schlechten, andererseits können diese Tüten beim Schwenken in die Speichen geraten und einen Sturz verursachen. Einen Sturz verursachen können auch Kleidungsstücke, die sich versehentlich in die Kette verzwicken. Daher trägt auch der Kettenschutz zur Verkehrssicherheit des Fahrrads bei. Ein weiterer Vorteil des Kettenschutzes ist, dass Sie damit Ihre Kleidungsstücke, vor allem die Hosenbeine, vor unliebsamen Schmierflecken schützen. Was bereits vorhin kurz erwähnt wurde und das Fahrrad verkehrssicher macht, sind moderne Beleuchtungssysteme mit Features wie Standlichtfunktion und Automatikschaltung. Dabei erkennt ein Sensor, wann ein Licht nötig ist und schaltet es automatisch ist. Das ist vor allem sinnvoll, wenn man während des Tages durch eine dunkle Unterführung oder Tunnel fährt.